Rn. 52

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG kann auch ein "Unterlassen" von Maßnahmen eine Verpflichtung zur Berichterstattung begründen. Ein ggf. berichtspflichtiges Unterlassen von Maßnahmen ist dann gegeben, wenn der Vorstand bewusst passiv geblieben ist (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 53; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 49; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 94). Die Entscheidung, passiv zu bleiben, kann z. B. in einem Vorstandsprotokoll dokumentiert sein. Eine berichtspflichtige Unterlassung nur bei Verletzung einer Pflicht zum Handeln anzunehmen, wäre zu eng gefasst, da der Bericht bereits potenziell nachteilige Maßnahmen aufführen soll; zumindest in diesem Fall kann aber eine Veranlassungsvermutung für das Unterlassen der Maßnahme angenommen werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 406).

 

Rn. 53

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

In § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG werden nur "vorgenommene", nicht aber "unterlassene" Rechtsgeschäfte als berichtspflichtig hervorgehoben. Nach h. M. ist über "unterlassene" Rechtsgeschäfte unter den unterlassenen Maßnahmen zu berichten; der weitere Begriff der "unterlassenen" Maßnahme deckt auch unterlassene Geschäfte ab (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 16, m. w. N.).

 

Rn. 54

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

So kommt z. B. im Abhängigkeitsbericht eine Berichterstattung über eine unterlassene Maßnahme in Betracht, wenn der Vorstand der abhängigen AG/KGaA/SE die mögliche Kündigung eines sich nach Jahren nachteilig erweisenden Liefervertrags nicht ausspricht bzw. den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht erhebt. Ebenso ist die Nichtgeltendmachung fälliger Ansprüche oder von Verzugszinsen Unterlassung. Über jede Erneuerung des Entschlusses, passiv zu bleiben, ist dann erneut zu berichten.

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