Rn. 59

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Zu vermerken sind hier solche dinglichen Sicherheiten, die ihrer Rechtsnatur nach dazu geeignet sind, für fremde Verbindlichkeiten zu haften. Solche Sicherheiten werden oft auch für eigene Verbindlichkeiten gewährt, was bei KapG und PersG nach § 264a zu einer Angabepflicht nach § 285 Nr. 1 lit. b) führt. Diese Verpflichtungen unterscheiden sich von den hier behandelten Haftungsverhältnissen dadurch, dass die gesicherten Verbindlichkeiten bereits in der Bilanz des Verpflichteten passiviert sind und die Sicherungsverpflichtungen damit kein zusätzliches Risiko bedeuten.

 

Rn. 60

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Unter den Vermerk nach § 251 fallen typischerweise

  • Sicherungsübereignungen von VG des bilanzierenden UN (z. B. Warenlager, BGA),
  • Sicherungsabtretungen von Forderungen, auch in Form von Globalabtretungen und Mantelzessionen (vgl. auch Forster, WPg 1952, S. 129),
  • Pfandrechte an beweglichen Sachen (vgl. §§ 1204ff. BGB), sowie
  • Grundpfandrechte, wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (vgl. hierzu Palandt (2023), Überblick vor § 1113 BGB, Rn. 1ff.).

Der Sicherungsgeber hat das Sicherungsgut trotz fehlenden rechtlichen Eigentums nach § 246 Abs. 1 Satz 2 (2. Halbsatz) als wirtschaftlicher Eigentümer zu aktivieren (vgl. auch PwC-BilMoG (2009), Abschn. B, Rn. 10, 18). In den Vermerk sind auch Sicherheiten einzubeziehen, die zwar zunächst für eigene Verbindlichkeiten bestellt sind (vgl. § 285 Nr. 1 lit. b)), aber aufgrund einer Konzernklausel auch für Verbindlichkeiten verbundener UN haften (bei KapG evtl. Angabe der Mitzugehörigkeit gemäß § 265 Abs. 3).

 

Rn. 61

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Zu den vermerkpflichtigen Sachverhalten gehören nach Ansicht eines Teils der Literatur auch vom Leasinggeber (Leasing-Gesellschaft) vorgenommene Sicherungsübereignungen bzw. Pfandbestellungen an Leasinggegenständen gegenüber Kreditinstituten zur Besicherung ihrer (künftigen) Forderungen an Kunden/Leasingnehmer, die die Kreditinstitute vom Leasinggeber unter Übernahme des Bonitätsrisikos angekauft haben (vgl. Schnoor, DB 1988, S. 2421; HFA, FN-IDW 1989, S. 113; hierzu auch Vortmann, WM 1988, S. 1117). Da sich aber im Regelfall bei einer Inanspruchnahme die Auflösung des in Höhe der erhaltenen Zahlungen gebildeten passivischen RAP und die Aktivenminderung aus der Inanspruchnahme kompensieren, ergibt sich kein angabepflichtiges Risiko (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 98; Fey, WPg 1992, S. 1 (8); EBJS (2020), § 251 HGB, Rn. 10; a. A. HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 145, sowie Beck Bil-Komm. (2022), § 285 HGB, Rn. 85).

 

Rn. 62

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Bei Einzelkaufleuten ergibt sich die Besonderheit, dass dingliche Sicherheiten für Privatschulden des Kaufmanns nach § 251 zu vermerken sind, weil sie als Belastungen des BV für (betriebs-)fremde Schulden gelten müssen (vgl. HdR-E, HGB § 251, Rn. 38; zu Besonderheiten beim Management Buy-Out Fey, WPg 1992, S. 1 (10ff.)).

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