Rn. 26

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

UN mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer KapG, die dadurch verbunden sind, dass jedem UN mehr als der vierte Teil des anderen UN gehört, sind wechselseitig beteiligte UN (vgl. § 19 Abs. 1 AktG). Die weiteren Differenzierungen in § 19 Abs. 2f. AktG bewegen sich innerhalb des Oberbegriffs der wechselseitigen Beteiligung, erfüllen aber zugleich andere Tatbestände verbundener UN, d. h. Mehrheitsbeteiligung und Abhängigkeit. Es gilt stets die bilaterale Verbundenheit. Zwar kann ein wechselseitig beteiligtes UN gleichzeitig in einer anderen Art der Verbindung zu dritten UN stehen, dann aber muss für jede einzelne Beziehung die gesetzlich definierte Verbindung gesondert festgestellt werden.

 

Beispiel:

Im obigen Beispiel ist das abhängige UN C mit dem herrschenden UN A verbunden, nicht aber mit dem am herrschenden UN wechselseitig beteiligten UN B.

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