Rn. 91

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 1a Satz 2 bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Abschlüsse. Dies erweckt den Eindruck, dass bei der Pflichtpublizität des Lageberichts und Konzernlageberichts auf die Darstellung des BV verzichtet werden kann. Diese feinsinnige Differenzierung findet sich jedoch nicht in der RegB zum BilRUG, in der es vielmehr allg. heißt: "Absatz 1 regelt nunmehr die allgemeinen Anforderungen an die offenzulegenden Unterlagen, während Absatz 1a die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen regelt" (BR-Drs. 23/15, S. 96). Nach hier vertretener Ansicht ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Pflichtpublizität des Lageberichts und Konzernlageberichts vor oder ohne den zugehörigen Abschluss nicht vorkommt, weshalb eine Pflicht zur Darstellung des BV bei Pflichtpublizität des Abschlusses ausreicht. Da es keinen Anlass für eine Ungleichbehandlung von JA bzw. KA und (Konzern-)Lagebericht gibt, führt dies in denjenigen Fällen, in denen solch eine alleinige Pflichtpublizität des Lageberichts und Konzernlageberichts besteht, dazu, dass der BV bzw. Vermerk über dessen Versagung in seinem vollen Wortlaut wiederzugeben ist (vgl. mit a. A. ADS (2000), § 328, Rn. 102f.).

 

Rn. 92

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wird der (Konzern-)Lagebericht dagegen zusammen mit dem JA bzw. KA publiziert, bezieht sich der nach § 328 Abs. 1a Satz 2 wiederzugebende BV sowohl auf den Abschluss als auch auf den Lagebericht. Eine mehrfache Darstellung des BV ist nicht erforderlich.

 

Rn. 93

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei den übrigen in HdR-E, HGB § 328, Rn. 85f., angeführten Unterlagen besteht keine Notwendigkeit zur Angabe eines BV bzw. des Vermerks über dessen Versagung, da sie keiner Prüfungspflicht unterliegen.

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