Rn. 118
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Werden die eigenen Aktien veräußert, ist die offene Absetzung vom gez. Kap. i. H. des Nennbetrages bzw. rechnerischen Wertes der Aktien zu kürzen. Soweit das UN in Übereinstimmung mit der teilweise vertretenen Auffassung analog § 237 Abs. 5 AktG eine Rücklage i. H. des Nennbetrags der eigenen Aktien gebildet hat, ist diese wieder aufzulösen. Übersteigt der Veräußerungserlös den Nennbetrag bzw. rechnerischen Wert der Aktien, sind die freien Rücklagen wieder zu erhöhen, maximal jedoch i. H. des beim Erwerb verrechneten Betrages (Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2012, § 272, Rn. 141; Cahn 2010, § 71 AktG, Rn. 241). Übersteigt der Veräußerungserlös die AK (Mehrerlös), ist i. H. des Mehrerlöses gem. § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB eine Zuführung zur Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen und wird damit ebenso wie ein Agio bei der Erstausgabe von Aktien behandelt (Cahn 2010, § 71 AktG, Rn. 241; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2012, § 272, Rn. 141).
Rn. 119
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Die Veräußerungsnebenkosten sind als Aufwand in der GuV zu berücksichtigen (§ 272 Abs. 1a Satz 3 HGB; siehe auch Küting, K./Reuter, M. 2008, S. 496; Cahn 2010, § 71 AktG, Rn. 239; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2012, § 272, Rn. 142).
Rn. 120
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Nach IAS 32.33 ist die Veräußerung der Aktien wie eine erstmalige Emission erfolgsneutral zu erfassen. Wurde die ›cost method‹ angewandt, ist der gesonderte Posten um den Verkaufspreis der Aktien (abzüglich etwaiger Nebenkosten) zu kürzen. Ist der Erlös höher als der ursprüngliche Abzugsbetrag, ist die Differenz in die Rücklagen einzustellen. Ein Mindererlös ist den Rücklagen zu belasten. Es darf weder Aufwand noch Ertrag in der GuV ausgewiesen werden (Pawelzik 2012, IAS 32, Rn. 2871; Clemens 2013, § 12, Rn. 88).
Rn. 121-122
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
vorläufig frei
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