Rn. 50

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Als Summenmussfelder werden Oberpositionen bezeichnet, die hierarchisch über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Positionen resultiert aus der Pflicht zur Übermittlung der darunter befindlichen, rechnerisch verknüpften Mussfelder (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 14)). Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Summenmussfeldern um strukturelle Mussfelder, die aufgrund des fehlenden Informationsgehalts keine eigenständige Bedeutung haben. Das Rechenergebnis kann somit auch softwareseitig befüllt werden (vgl. Hülshoff, in: StbJb (2010/11), S. 245 (255ff.)). Hierdurch werden zum einen die rechnerische Richtigkeit und zum anderen die Vollständigkeit des Datensatzes sichergestellt (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.9.3, S. 17). Beispielhaft sei die Position "Kasse" betrachtet, die als Mussfeld mit optionalem Kontennachweis gekennzeichnet ist. Aus der Pflicht zur Übermittlung dieser Position ergibt sich – wie in folgender Übersicht dargestellt – die Pflicht zur Übermittlung des Summenmussfelds "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks".

 
Rechenregel Bezeichnung der Position Positionseigenschaft
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Summenmussfeld
+ Schecks rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Kasse Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
+ Bundesbankguthaben rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Guthaben bei Kreditinstituten rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Sonstige flüssige Mittel rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ soweit aus der bzw. den für die ausländische(n) Betriebstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ nicht zuordenbar rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Übersicht: Beispiel für ein Summenmussfeld

Hinsichtlich der Funktion von Summenmussfeldern ist der Ansicht der Finanzverwaltung grds. zu folgen. Im Regelfall besitzt das Summenmussfeld keine eigenständige Bedeutung, sondern spiegelt lediglich die Summe der darunter befindlichen Positionen wider. Im vorliegenden Beispiel wäre dies der Fall, wenn sowohl das Mussfeld "Kasse" als auch das Summenmussfeld "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" z. B. den Wert 1.000 EUR aufweisen würden (dies gilt nur, sofern die rechnerisch notwendigen Positionen nicht werthaltig sind). Wird hingegen auf Mussfeld-Ebene (im vorangegangenen Beispiel wäre dies die Position "Kasse") ein NIL-Wert übermittelt, so muss das Summenmussfeld zumindest mit NIL übermittelt werden. Ausnahmsweise kann für das Summenmussfeld aber auch ein von NIL abweichender Wert übermittelt werden, da nach der derzeitigen Umsetzung durch die NIL-Übermittlung des Mussfelds die Rechenregel der Oberposition keine Gültigkeit besitzt. Hierdurch erlangt das Summenmussfeld eine eigenständige Bedeutung.

Gemäß der Taxonomie ist innerhalb des GKV die GuV-Position "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren" (Summenmussfeld) in "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" (Summenmussfeld) und "Aufwendungen für bezogene Waren" (Summenmussfeld) zu zerlegen und anschließend weiterhin nach Umsatzsteuertatbeständen zu untergliedern. Nachstehende Übersicht veranschaulicht die Differenzierung dieser GuV-Position:

 
Rechenregel Bezeichnung der Position Positionseigenschaft
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren Summenmussfeld
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Summenmussfeld
+ Regelsteuersatz Mussfeld
+ ermäßigter Steuersatz Mussfeld
+ innergemeinschaftliche Erwerbe Mussfeld
+ übrige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ ohne Vorsteuerabzug rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Bestandsveränderungen Mussfeld
+ nicht zuordenbar rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Aufwendungen für bezogene Waren Summenmussfeld
+ Wareneinkauf zum Regelsteuersatz Mussfeld
+ Wareneinkauf zum ermäßigten Steuersatz Mussfeld
+ innergemeinschaftliche Erwerbe Mussfeld
+ Wareneinkauf ohne Vorsteuerabzug Mussfeld
+ übriger Wareneinkauf ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Bestandsveränderungen Mussfeld
+ nicht zuordenbar rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Anschaffungsnebenkosten rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ nicht zuordenbar rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Übersicht: Beispiel für die eigenständige Bedeutung eines Summenmussfelds

Erfolgte nach bisheriger Buchführungspraxis keine solche Aufgliederung, so kann der gesamte Wareneinkauf der Auffangposition "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren, nicht zuordenbar" (vgl. zu Auffangpositionen HdR-E, Kap. 9, Rn. 52) und damit einer rechnerisch notwendigen Pos...

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