Rn. 16

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Prüfer zu prüfen, ob die tatsächlichen Angaben in dem Abhängigkeitsbericht richtig, d. h. wahr sind, inhaltlich den tatsächlichen Geschäftsvorfällen bzw. getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen entsprechen und rechnerisch richtig sind. Die entsprechenden Prüfungshandlungen können bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des JA oder auch gesondert für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts erfolgen; soweit es die Annahmen des AP zum Fehlerrisiko unter Berücksichtigung der durchgeführten Verfahrensaufnahme und -beurteilung erlauben, können die Prüfungshandlungen in Stichproben vorgenommen werden (vgl. so auch ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 45; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 453; HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93)). Eine lückenlose Prüfung wird nur in Ausnahmefällen zweckmäßig oder gar zu fordern sein.

 

Rn. 17

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die zu prüfenden Tatsachen unterscheiden sich von den Beurteilungen, Bewertungen und ggf. auch Prognosen und werden regelmäßig Vorgänge der Vergangenheit betreffen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 313, Rn. 5). Die Richtigkeit der Berichterstattung ist nach der richtigen und vollständigen Wiedergabe der relevanten Merkmale aller in den Bericht aufgenommenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen zu beurteilen, so dass auch die unterlassene oder verfälschende Wiedergabe einzelner Elemente von berichteten Rechtsgeschäften oder Maßnahmen zur Unrichtigkeit des Abhängigkeitsberichts führt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu den im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Rechtsgeschäften und Maßnahmen ist auch unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach § 312 Abs. 1 Satz 3f. AktG zu beurteilen.

 

Rn. 18

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das Ergebnis dieser Prüfung der Richtigkeit der im Abhängigkeitsbericht tatsächlich gemachten Angaben ist im Prüfungsbericht festzuhalten (vgl. § 313 Abs. 2 AktG) und in den BV ausdrücklich aufzunehmen (vgl. § 313 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AktG).

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