Rn. 398

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für die Bildung von Bewertungseinheiten innerhalb eines Konzerns auf der Ebene des KA (wenn z. B. das MU einen Zinsswap kontrahiert hat, der das Zinsrisiko einer Forderung, eines Wertpapiers oder einer Verbindlichkeit eines TU sichert), sind die oben dargestellten allg. Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten zu beachten.

Dies gilt insbesondere für die Art der zu sichernden Risiken, die zulässigen Grundgeschäfte bzw. Sicherungsinstrumente, die Dokumentation sowie die Messung der Wirksamkeit der Bewertungseinheit.

Sind Sicherungsinstrumente (des Unternehmens Y) im Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht ausdrücklich dazu bestimmt, die Grundgeschäfte (des Unternehmens X) abzusichern, z. B. weil im Regelfall von vornherein keine eindeutige Zuordnung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten innerhalb des Konzerns möglich ist, wird man die Zulässigkeit von derartigen Bewertungseinheiten im KA regelmäßig verneinen müssen. Dies hängt damit zusammen, dass die von § 254 geforderten Voraussetzungen auch auf der Ebene des Konzerns zu beachten sind (vgl. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 254).

Lediglich für den Fall, dass aus wirtschaftlichen Überlegungen das Konzernunternehmen Y ganz bewusst und gezielt bspw. Marktrisiken aus einer externen Position des Konzernunternehmen X absichert, ist die Bildung von Bewertungseinheiten verschiedener Konzernunternehmen im KA ggf. geboten, soweit im Einzelnen die Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Ein MU sichert mittels Devisenterminverkäufen gezielt den Außenumsatz, den ein TU im Ausland gegen Fremdwährung tätigt. Der konzernexterne Außenumsatz kann als Grundgeschäft designiert werden (vgl. ebenso NWB HGB-Komm. (2018), § 254, Rn. 20).

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