Rn. 50
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Nichtigkeit des JA kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die jeweils geltende Heilungsfrist abgelaufen ist. Die Heilungsfrist beginnt dabei mit der Einstellung des JA in das UN-Register gemäß § 325 zu laufen.
Rn. 51
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Eine sechsmonatige Heilungsfrist kommt in Betracht, wenn die Nichtigkeit auf folgenden Vorschriften beruht:
§ 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG | Prüfung durch Personen, die nicht AP der Gesellschaft sind |
§ 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG | Verletzung von Bestimmungen über die Einstellung in oder die Entnahme aus Kap.- oder Gewinnrücklagen |
§ 256 Abs. 2 AktG | Ordnungswidrige Mitwirkung des Vorstands oder AR bei der Feststellung |
§ 256 Abs. 3 Nr. 1 AktG | Feststellung in einer HV, die nicht ordnungsgemäß einberufen war |
§ 256 Abs. 3 Nr. 2 AktG | Feststellung durch einen HV-Beschluss, der nicht ordnungsgemäß beurkundet wurde |
Rn. 52
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
In den übrigen Fällen, die von dem Katalog des § 256 Abs. 6 AktG aufgezählt werden, müssen drei Jahre ab Einstellung des JA in das UN-Register gemäß § 325 vergangen sein, damit die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann. Eine dreijährige Frist greift namentlich in den Fällen, in denen die Nichtigkeit auf einem Fehler i. S. d.
§ 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG | Verstoß gegen Gläubigervorschriften |
§ 256 Abs. 4 AktG | Gliederungsverstoß oder Nichtbeachtung von Formblättern |
§ 256 Abs. 5 AktG | Verstoß gegen Bewertungsvorschriften |
basiert. Ungeachtet des Wortlauts der Norm, dass die Nichtigkeit eines JA nicht mehr geltend gemacht werden könne, wird mit der Regelung zum Ausdruck gebracht, dass der JA nach Ablauf der genannten Fristen nicht mehr nichtig, also geheilt ist (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 28).
Rn. 52
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Relevant ist der Unterschied zwischen den Nichtigkeitsfällen des § 256 AktG, für die Abs. 6 die Möglichkeit der Heilung nicht eröffnet, und solchen, bei denen Abs. 6 zur Anwendung kommen kann. Aus dem Katalog des Abs. 6 ergibt sich, dass in den nicht aufgezählten Fällen eine Heilung ausgeschlossen ist. Die Nichtigkeit kann nicht geheilt werden, wenn sie auf folgenden Vorschriften beruht:
§ 256 Abs. 1 (1. Halbsatz) i. V. m. § 173 Abs. 3 AktG | Änderung des JA durch die HV und keine Erteilung eines uneingeschränkten BV innerhalb von zwei Wochen |
§ 256 Abs. 1 (1. Halbsatz) i. V. m. § 234 Abs. 3 AktG | Keine Eintragung der Beschlüsse bei rückwirkender Kap.-Herabsetzung innerhalb von drei Monaten |
§ 256 Abs. 1 (1. Halbsatz) i. V. m. § 235 Abs. 2 AktG | Keine Eintragung der Beschlüsse bei gleichzeitiger Kap.-Erhöhung |
§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG | Nicht geprüfter JA |
§ 256 Abs. 3 Nr. 3 AktG | Rechtskräftiges Urteil aufgrund von Anfechtungsklage |
Rn. 54
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die jeweilige Frist verlängert sich, wenn bei Fristablauf eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des JA rechtshängig ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits. Wenn der Nichtigkeitsklage stattgegeben wird, ist der JA endgültig nichtig. Bei Klageabweisung ist ausschlaggebend, ob bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung die Heilungsfrist schon abgelaufen ist.
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