Rn. 172

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Ferner ist für UN, deren Anteile öffentlich gehandelt werden oder den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen (vgl. IAS 33.2), die Angabe eines unverwässerten ("basic earnings") und verwässerten ("diluted earnings") Ergebnisses je Aktie in der Gesamtergebnisrechnung vorgeschrieben (vgl. IAS 33.66; überdies IDW RS HFA 2, Rn. 23 ff.). Auswirkungen im Zusammenhang mit "aufgegebenen Geschäftsbereichen" auf das "Ergebnis je Aktie" sind nach IAS 33.68 f. entweder in der Gesamtergebnisrechnung (bzw. in der GuV, sofern der "two statement approach" gewählt wurde (vgl. HdR-E, HGB § 275 Rn. 159a)) oder im Anhang gesondert anzugeben.

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