Rn. 86

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Unter Abraumbeseitigung versteht man die Entfernung von Abraumrückstand, d. h., über bereits abgebauter Substanz oder im Anschluss daran befindet sich noch Deckgebirge, das nicht in Relation zum Abbau der Substanz abgeräumt wurde.

 

Rn. 87

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Soweit für die Abraumbeseitigung eine öffentlich-rechtliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, fällt diese bereits unter die ungewissen Verbindl. i. S. d. Abs. 1 S. 1. In diesem Fall ist auch nicht Voraussetzung für die Rückstellungsbildung, dass die Arbeiten in einer bestimmten Frist nachgeholt werden. Die Aufnahme in S. 2 Nr. 1 erfolgte aus Gründen der Kontinuität und Klarstellung.

 

Rn. 88

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Besteht keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, so sieht S. 2 Nr. 1 unmittelbar eine Passivierung vor. Da der Gesetzgeber hierfür kein Wahlrecht, sondern einen Zwang vorgesehen hat, ist die Rückstellung auch steuerrechtl. wirksam. Voraussetzung bei einer Abraumbeseitigung ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist die Nachholung innerhalb des auf den BilSt folgenden GJ (Bedenken hiergegen Krämer, G. 1987; vgl. Glade 1995, § 249, Rn. 125), d. h. i. d. R. in den auf den BilSt folgenden zwölf Monaten. Schiebt der Kaufmann ein Rumpf-GJ ein, so verkürzt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des S. 3 Nr. 1 die Frist auf die Dauer dieses Rumpf-GJ.

 

Rn. 89

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Rückstellungspflichtig sind nur die Aufwendungen, die im lfd. GJ unterlassen wurden. Dies ergibt sich aus der gleichen Regelung bei der Rückstellung für unterlassene Instandhaltung und daraus, dass S. 2 Nr. 1 den Charakter einer Aufzählung hat. Allerdings kann sich auch hier ein früheres Unterlassen im lfd. GJ wiederholen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 78).

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