Rn. 16

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

In konsequenter Fortführung der Befreiung von der Offenlegung der GuV erlaubt § 326 Abs. 1 Satz 2 weiterhin, dass der offenzulegende Anhang die Angaben zur GuV nicht enthalten muss. Entfallen können damit (unter expliziter Außerachtlassung der ohnehin schon durch § 288 Abs. 1 gewährten Erleichterungen) folgende Pflichtangaben:

  • zusätzliche Angaben zur Vermittlung eines tatsächlichen Bilds der UN-Lage, sofern sie sich auf die Ertragslage beziehen (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2);
  • Angabe und Begründung von Abweichungen in der GuV-Gliederung im Vergleich zum VJ (vgl. § 265 Abs. 1 Satz 2);
  • Angabe und Erläuterung nicht vergleichbarer oder angepasster VJ-Zahlen in der GuV (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 2f.);
  • Angabe und Begründung einer Ergänzung der GuV-Gliederung bei Existenz mehrerer Geschäftszweige, die eine GuV-Gliederung nach verschiedenen Gliederungsvorschriften bedingen (vgl. § 265 Abs. 4 Satz 2);
  • gesonderter Ausweis von Posten, die in der GuV zur Vergrößerung der Darstellungsklarheit zusammengefasst wurden (vgl. § 265 Abs. 7 Nr. 2);
  • Angaben der außerplanmäßigen Abschreibungen auf das AV gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6, soweit die Angaben nicht in der GuV enthalten sind (vgl. § 277 Abs. 3 Satz 1);
  • Angabe der Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung bzw. Aufzinsung sowie aus der Währungsumrechnung (vgl. § 277 Abs. 5 Satz 1f.)
  • Angaben zu den auf die GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie ihren Abweichungen zum VJ (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1f.);
  • gesonderte Angaben zu Abschreibungen des AV (vgl. 284 Abs. 3 Satz 3);
  • Aufgliederung der UE nach Tätigkeitsbereichen sowie geografisch bestimmten Märkten (vgl. § 285 Nr. 4);
  • Angabe des Material- und Personalaufwands bei Anwendung des UKV (vgl. § 285 Nr. 8);
  • Angaben zu Art und Betrag außergewöhnlicher Aufwendungen und Erträge (vgl. § 285 Nr. 31);
  • Erläuterung periodenfremder Aufwendungen und Erträge (vgl. § 285 Nr. 32);
  • bei AG, KGaA und SE:

    • Angaben des Gewinn- bzw. Verlustvortrags, der Entnahmen aus den sowie Einstellungen in die Rücklagen und des Bilanzgewinns bzw. -verlusts, soweit die Angaben nicht im Anschluss an die GuV gemacht wurden (vgl. § 158 Abs. 1 AktG);
    • Erläuterung der Verwendung von aus einer Kap.-Herabsetzung oder Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträgen (vgl. § 240 Satz 3 AktG).
 

Rn. 17

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Außerdem dürfen freiwillige Anhangangaben weggelassen werden, sofern sie sich auf die GuV beziehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 28; MünchKomm. HGB (2020), § 326, Rn. 22). So sind z. B. Erläuterungen von periodenfremden Aufwendungen und Erträgen (vgl. § 285 Nr. 32) gemäß § 288 Absatz 1 Nr. 1 keine Pflichtangaben von kleinen UN und müssen dementsprechend auch nicht offengelegt werden. Darüber hinaus können auch der Ergebnisverwendungsvorschlag sowie weitere (freiwillige) Zusatzangaben zur Ergebnisverwendung weggelassen werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 28).

 

Rn. 18

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Fraglich ist, ob das Wahlrecht zum Weglassen der GuV-bezogenen Anhangangaben auch in Anspruch genommen werden kann, wenn die GuV freiwillig offengelegt wird. Dies ist nach hier vertretener Ansicht abzulehnen. Anhangangaben zur GuV enthalten möglicherweise Informationen, die das durch die GuV vermittelte Bild relativieren können. Angesichts dessen kann durch Offenlegung der GuV ohne gleichzeitige Offenlegung der zugehörigen Anhangangaben bei den Adressaten ein falsches Bild von der Ertragslage des UN vermittelt werden. Dies ist jedoch mit dem Zweck der Offenlegung nicht vereinbar.

 

Rn. 19

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Wortlaut des § 328 Abs. 1 Satz 1 verdeutlicht, dass die Verkürzung des Anhangs nach § 326 eine Ausnahmeregelung zu der in § 328 kodifizierten Verpflichtung zur Übereinstimmung der offengelegten Version des JA mit dem Original darstellt. Angesichts dessen ist es nach hier vertretener Ansicht nicht erforderlich, die Anhangangaben, die bei der Offenlegung weggelassen werden sollen, bei der Aufstellung in einem gesonderten Teil des Anhangs zusammenzufassen, der dann bei der Offenlegung weggelassen wird (vgl. so aber Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 25). Dies kann zwar die Wahrnehmung der Offenlegungserleichterung vereinfachen. Alternativ dürfte es aber auch zulässig sein, die betroffenen Angaben in der für die Offenlegung genutzten elektronischen Version wegzulassen, womit diese bis auf das zulässige Weglassen von Angaben mit dem Original übereinstimmt.

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