Rn. 1040

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind" (§ 264c Abs. 2 Satz 9). Mit dieser Angabe soll darüber informiert werden, mit welchem Betrag die Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haften (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 264c HGB, Rn. 60; IDW RS HFA 7 (2012), Rn. 35; a. A. ADS (2001), § 264c, Rn. 17; Bonner HGB-Komm. (2008), § 264c, Rn. 62).

 

Rn. 1041

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Maßgeblich sind grds. die zum BilSt im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen (vgl. § 172 Abs. 1). Der Gesetzgeber verkennt hierbei, dass, sofern eine noch nicht in das Handelsregister eingetragene Erhöhung der Hafteinlage zum BilSt in handelsüblicher Weise (z. B. durch Rundschreiben an einen weiten Kreis von Geschäftspartnern oder Mitteilung in einer in Wirtschaftskreisen vielgelesenen Zeitung; vgl. EBJS (2020), § 172 HGB, Rn. 12) den Gläubigern kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt wurde (vgl. § 172 Abs. 2), der Haftungsumfang der Gesellschafter über § 172 Abs. 1 hinausreicht. Angesichts der Beschränkung auf die gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen in § 264c Abs. 2 Satz 9 ist diese Haftungserweiterung zwar nicht zwingend in die Angaben einzubeziehen, zur vollständigen Darstellung des persönlichen Haftungsumfangs aber sinnvoll.

 

Rn. 1042

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Umstritten ist, ob zur Ermittlung des Umfangs der persönlichen Haftung den Hafteinlagen die Pflichteinlagen oder die tatsächlich geleisteten Einlagen gegenüber zu stellen sind. Nach hier vertretener Ansicht wird eine vom Wortlaut des § 264c Abs. 2 Satz 9 abweichende Auslegung, derzufolge nur auf die Differenz zwischen (höherer) Haft- und Pflichteinlage, unabhängig von ihrer Einzahlung, abzustellen sei, dem Normzweck nicht gerecht. Die Gegenmeinung deutet die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen und die eingeforderten Einlagen für die Ermittlung des anzugebenden Betrags in bereits geleistete Einlagen um, mit dem Argument, diese würden sich bereits gemäß § 272 Abs. 1 aus der Bilanz ergeben. Die Gegenmeinung überzeugt nicht. Maßgebend ist nach hier vertretener Ansicht der Vorgang der Einlageleistung (Bar- oder Sacheinlage) und nicht, ob ausstehende Einlagen bilanziert sind. Da die nicht geleisteten Einlagen aus der Bilanz ersichtlich sind, ist auch die Befürchtung, beim Leser könnte mit der Angabe eines Betrags, der die Differenz zwischen geleisteter Einlage und Pflichteinlage erschließt, ein unzutreffender Eindruck entstehen (vgl. so ADS (2001), § 264c, Rn. 17), unbegründet. Entspricht die eingetragene Hafteinlage der Pflichteinlage (was in der Praxis die Regel ist), ist nach der abzulehnenden Auffassung eine Angabe im Anhang auch dann entbehrlich, wenn die Einlage noch nicht vollständig erbracht ist (vgl. Theile, BB 2000, S. 555 (560)).

 

Rn. 1043

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für die in § 172 Abs. 4 genannten Entnahmefälle gilt die Einlage eines Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, so dass seine Haftung wieder auflebt (vgl. IDW RS HFA 7 (2012), Rn. 36), unabhängig davon, ob Haft- und Pflichteinlage identisch sind. Entnahmen, die unter § 172 Abs. 4 fallen, können eine Angabepflicht auslösen oder einen anzugebenden Betrag erhöhen. Bei der Ermittlung des Umfangs sind gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Beträge von der bestehenden Einlage in Abzug zu bringen, die bei einer KapG nach § 268 Abs. 8 einer Ausschüttungssperre unterliegen (vgl. IDW RS HFA 7 (2012), Rn. 38f.). Entsprechendes muss für die Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB gelten, auch wenn sie in § 172 Abs. 4 Satz 3 nicht ausdrücklich zitiert ist; nach hier vertretener Ansicht liegt ein redaktionelles Versehen vor. Die Rückzahlung eines eingezahlten Agios, aufgrund dessen die geleistete Einlage unter den Betrag der vertraglich vereinbarten Hafteinlage herabsinkt, führt in Höhe der Differenz zwischen der Hafteinlage und der geleisteten Einlage zu einem Wiederaufleben der Haftung (vgl. mit a. A. LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2004, 326 O 209/03, NZG 2005, S. 76f., wonach nur ein evtl. über das Agio hinausgehender zurückgezahlter Betrag zum Wiederaufleben der Haftung führt). Eine Herabsetzung der Einlage, die am BilSt in das Handelsregister eingetragen ist (vgl. § 174), ist maßgebend, auch wenn Altgläubiger die Herabsetzung nicht gegen sich gelten lassen müssen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 264c HGB, Rn. 61).

Falls mehrere Kommanditisten ihre Hafteinlage nicht in vollem Umfang geleistet haben, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift die nicht geleisteten Teile in einem Betrag anzugeben. Bei voll eingezahlten Hafteinlagen entfällt die Angabe (vgl. IDW RS HFA 7 (2012), Rn. 35).

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