Rn. 24

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Abhängige UN sind rechtlich selbständige UN, auf die ein anderes UN einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. § 17 AktG). Abhängigkeit liegt vor, wenn das abhängige UN aus seiner Perspektive dem gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss des herrschenden UN ausgesetzt ist. Das "Beherrschungspotenzial ist entscheidend" (AktG-GroßKomm. (2017), § 15, Rn. 59). Für die rechtliche Selbständigkeit i. S. d. § 15 AktG ist lediglich erforderlich, dass das abhängige UN vom rechtlich selbständigen UN unterschieden werden kann, wofür nicht notwendigerweise eine gesonderte juristische Persönlichkeit erforderlich ist. Die Rechtsform des herrschenden und abhängigen UN spielt also grds. keine Rolle. Die abhängigen und das herrschende UN sind verbundene UN, auch wenn es sich nur um mittelbare Abhängigkeit handelt.

 

Beispiel:

Beherrscht z. B. das UN A das UN B (Abhängigkeitsverhältnis nach § 17 AktG) und hält das UN B eine Mehrheitsbeteiligung am UN C, so sind in diesem Fall auch das UN A und das UN C zueinander verbundene UN, weil das UN C als im mittelbaren Mehrheitsbesitz vom UN A stehend gilt, d. h., alle drei UN sind verbundene UN i. S. d. § 15 AktG. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das UN A die beiden UN B und C nebeneinander beherrscht. d. h. ohne gestufte Abhängigkeit. In diesem Fall sind die beiden abhängigen UN B und C nicht untereinander verbunden (vgl. das Beispiel unter HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen