Rn. 961

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 240 Satz 3 AktG ist „im Anhang zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge

  1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
  2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
  3. zur Einstellung in die Kapitalrücklage

verwandt werden. Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.”

 

Rn. 962

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 229 Abs. 1 AktG ist eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung nur zu den in Nr. 1 bis 3 genannten Zwecken zulässig. § 240 Satz 3 AktG verlangt einen Verwendungsnachweis für die aus der Kap.-Herabsetzung und der Vorwegauflösung von Gewinnrücklagen insgesamt gewonnenen Beträge (Ertrag aus der Kap.-Herabsetzung und Entnahmen aus Gewinnrücklagen). Ein aus der Vorwegauflösung der Kap.-Rücklage gewonnener Betrag fällt dagegen nicht darunter (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 59), weil dieser nach § 150 Abs. 3 oder 4 AktG ohnehin nur zur Verlustdeckung verwendet werden darf (die in § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG genannte weitere Verwendung zur Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln scheidet bei dieser Konstellation aus).

 

Rn. 963

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Erläutern" heißt in diesem Zusammenhang, dass auch auf die Ursachen für die Wertminderung und/oder sonstigen Verluste einzugehen ist (z. B. Abschreibung auf eine bedeutende Beteiligung, Verluste aus Derivatgeschäften, Preisverfall für wichtige Produkte, Umsatzeinbruch etc.).

 

Rn. 964

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Berichterstattung hat in dem JA zu erfolgen, in dem die gewonnenen Beträge zu einem oder zu mehreren der genannten Zwecke verwandt wurden. Bei Rückbeziehung der Kap.-Herabsetzung auf ein bereits abgelaufenes GJ (vgl. § 234 AktG) ist die Angabe in den Anhang für dieses GJ aufzunehmen. Für den Fall einer nachträglichen Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten (vgl. § 232 AktG) ist eine entsprechende Angabe zu machen (vgl. HdR-E, AktG § 240, Rn. 10).

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