Rn. 65

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Zulässigkeit der als Ausnahme von der AP-VO nach § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (a. F.) möglichen bestimmten Steuerberatungsleistungen unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt des Prüfungsausschusses (Billigung durch das Audit Committee; vgl. BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 59; ferner Meyer/Mattheus, DB 2016, S. 695 (698); IDW (2021), S. 21ff.). Damit wird dessen Rolle gestärkt (vgl. ausführlich hierzu Lanfermann, BB 2016, S. 1834ff.). Dieses Billigungserfordernis geht auf Art. 5 Abs. 4 der AP-VO zurück (BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 18ff.). Die zu prüfende PIE durfte den Auftrag für die betreffenden Tätigkeiten erst nach Vorliegen der Zustimmung des Audit Committee an den gewählten und beauftragten AP erteilen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung bestand nicht. Für bestimmte bislang zulässige Bewertungsleistungen galt die Genehmigungspflicht indes nicht. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass in der Praxis auch für die betreffenden Bewertungsleistungen meist eine Genehmigung eingeholt wurde. Als Genehmigung gilt in diesem Zusammenhang auch, wenn der Vorstand betreffender PIE dem Prüfungsausschuss für eine hinreichend genau bezeichnete Tätigkeit des AP ein Budget einräumt. Sofern die besagte PIE über keinen Prüfungsausschuss verfügt, geht diese Genehmigungspflicht auf den AR als Ganzes bzw. einen eingerichteten Verwaltungsrat über (vgl. § 319a Abs. 3 Satz 2 (a. F.))

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