Rn. 6

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien dient dem Gläubigerschutz durch Sicherstellung der Kap.-Erhaltung zur Sicherung der Haftungsbasis und der Kap.-Aufbringung bei nicht voll eingezahlten Einlagen (vgl. Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 18 ff.; Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 339; Spickhoff, A. 1997, S. 2595).

 

Rn. 7

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Die uneingeschränkte Zulässigkeit des Erwerbs und Besitzes eigener Aktien beinhaltet die Gefahr der bloßen Kurspflege, von rein spekulativen und für das UN unproduktiven Käufen. Sie birgt zudem die Gefahr des Fehlens unkritischer Distanz gegenüber dem Wert und den Chancen des eigenen UN in sich; die Gefahr kann auf Dritte ausstrahlen, die einem möglicherweise zu Unrecht gebildeten Kurs an der Börse vertrauen (vgl. Spickhoff, A. 1997, S. 2593; vgl. auch Saria, G. 2000, S. 458 ff.).

 

Rn. 8

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und HV würde gestört, wenn der Vorstand mit dem Erwerb eigener Aktien Mitgliedschaftsrechte in der HV erhielte (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 1). Durch § 71b AktG werden deshalb alle mitgliedschaftlichen Rechte, wie das Stimmrecht und der Anspruch auf Dividendenausschüttung, aus dem Besitz eigener Aktien ausgeschlossen (vgl. Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 339; Spickhoff, A. 1997, S. 2595).

 

Rn. 9

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Bei dem entgeltlichen Erwerb einzelner eigener Aktien werden nur einzelne Gesellschafter unter ›Abfindung‹ durch den Preis aus dem mitgliedschaftlichen Risiko entlassen. Diese Möglichkeit muss allen Aktionären offen stehen, auch damit verhindert wird, dass die UN-Verwaltung auf die Anteilseignerstruktur steuernd einwirken kann. Das Erfordernis der Gleichbehandlung der Aktionäre ist in § 53a AktG ausdrücklich gesetzl. geregelt, der auch auf den Erwerb eigener Aktien Anwendung findet (vgl. Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 337; Claussen, C.-P. 1998, S. 179). Für den Rückerwerb zu sonstigen Zwecken ist dies in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 AktG ausdrücklich gesetzl. geregelt. Nach dem Sinn und Zweck sowohl der Ausnahmen in § 71 AktG als auch des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 53a AktG ist die Gleichbehandlung jedoch in allen Fällen des entgeltlichen Erwerbs zu beachten.

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