Rn. 45

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem anderen UN insgesamt 20 % des Nennkap. dieses UN oder – falls ein solches nicht vorhanden ist – 20 % der Summe aller ­Kap.-Anteile an diesem UN überschreiten (vgl. § 271 Abs. 1 Satz 3). Gegenüber der ehemaligen Regelung des § 152 Abs. 2 AktG 1965 wurde lediglich die Anteilsquote, bei der von einer Beteiligung auszugehen war, gesenkt (damals: 25 % und mehr). Mit § 271 Abs. 1 Satz 3 wird der (Mindest-)Vorgabe des Art. 2 Nr. 2 Satz 3 der Bilanz-R (zuvor: Art. 17 Satz 2 der 4. EG-R) gerade entsprochen.

 

Rn. 46

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Vorschriften im Bereich der RL können nicht unabhängig von der historischen Entwicklung beurteilt werden; dies gilt auch für die Beteiligungsdefinition. Aus diesem Grund ist bei der Interpretation der Beteiligungsvermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 vom Beteiligungsbegriff des § 152 Abs. 2 AktG 1965 und von der dort enthaltenen Beteiligungsvermutung auszugehen.

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