Rn. 49

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Gesellschafter sind eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die bei Gründung der Gesellschaft mindestens eine Stammeinlage übernommen haben und diese am jeweiligen BilSt (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 59) noch innehaben. Gesellschafter ist ferner, wer später einen Geschäftsanteil, einen Teil davon oder eine Mitberechtigung an einem Geschäftsanteil (vgl. § 18 GmbHG) erworben hat. Ein Geschäftsanteil kann durch Übertragung, also durch Einzelrechtsnachfolge erworben werden (vgl. § 15 GmbHG). Hierher gehört auch der bloß treuhänderische Erwerb, etwa im Fall der Sicherungsabtretung sowie der Erwerb im Weg der Zwangsvollstreckung oder aufgrund eines Vermächtnisses oder als Ergebnis einer Erbauseinandersetzung. Ein Geschäftsanteil kann aber auch durch Gesamtrechtsnachfolge erworben werden, z. B. durch Erbgang, Vereinbarung ehelicher Gütergemeinschaft, Umwandlung des Gesellschafters, Fusion oder durch Anwachsung nach § 738 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen