Rn. 208

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Bilanzierung von Sachanlagen ist in IAS 16 geregelt. Gemäß IAS 16.6 sind Sachanlagen materielle Vermögenswerte, die ein UN für Zwecke der Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke besitzt und die erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden (vgl. auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 444ff.).

 

Rn. 209

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Neben der bereits aus der (englischen) Überschrift ersichtlichen Untergliederung der Position in "property" (Grundstücke), "plant" (Produktionsanlagen) und "equipment" (Geschäftsausstattung) wird in IAS 16.37 von einer Untergliederung des Sach-AV in Gruppen ausgegangen. Eine Gruppe umfasst alle Vermögenswerte, die sich in ihrer Beschaffenheit und ihrer Verwendung im UN ähnlich sind. Diesbezüglich nennt IAS 16.37 beispielhaft:

  • unbebaute Grundstücke;
  • Grundstücke und Gebäude;
  • Maschinen und technische Anlagen;
  • Schiffe;
  • Flugzeuge;
  • Kraftfahrzeuge;
  • Betriebsausstattung;
  • Büroausstattung; und
  • fruchttragende Pflanzen.

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