Rn. 450

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Regelungen zum Hedge Accounting sind in IFRS 9 verankert. Die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung ist an die kumulative Erfüllung von bestimmten qualifizierenden Kriterien geknüpft (vgl. IFRS 9.6.4.1), die wie folgt zusammengefasst werden können:

(1) Es dürfen ausschließlich als zulässig erachtete gesicherte Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 455ff.) Berücksichtigung finden, wobei im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen in IFRS 9.6.6.1 auch Gruppen von Grundgeschäften, einschließlich solcher, die eine Nettoposition bilden, zulässige Grundgeschäfte sein können (vgl. hierzu auch Wulf/Pollmann, KoR 2015, S. 121 (125f.); Thomas, KoR 2015, S. 291 (296)). Bei der Designation können dabei auch gegenläufige Posten innerhalb einer Gruppe bis hin zu Netto-Nullpositionen designiert werden (vgl. Berger et al., WPg 2016, S. 964 (966)). Die Definition ist damit weiter gefasst als die Anforderung nach IAS 39.83, die eine Proportionalität der Wertänderungen der einzelnen Instrumente zur Wertänderung der Gruppe erwartete (vgl. Berger/Geisel/Struffert, WPg 2014, S. 362 (364)). Beim Portfolio-Hedge nach IDW RS HFA 35 (2011) ist die Gleichartigkeit der Instrumente im Hinblick auf deren Ausstattung sowie deren abgesicherte Risiken nachzuweisen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 18, 27, 44). Insofern ist die Absicherung von Gruppen bzw. Nettopositionen nach IFRS 9 eher mit Macro-Hedge Accounting nach HGB vergleichbar, da hier die Gruppen zusammenfassend betrachtet und gemeinsam gegen ein netto verbleibendes Risiko abgesichert werden (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 19).
(2) Zu Beginn der Sicherungsbeziehung: Durchführung einer formalen Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung, der Risikomanagementzielsetzungen und
-strategien, die im Hinblick auf die Absicherung verfolgt werden. Dies umfasst auch die Anforderungen an die Effektivitätsmessung (vgl. auch HdR-E, HGB § 254, Rn. 451).
(3)

Erfüllung nachfolgender Anforderungen an die Sicherungsbeziehung:

  • Existenz einer ökonomischen Beziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft;
  • Auswirkung des Ausfallrisikos hat keinen dominierenden Einfluss auf die sich aus der wirtschaftlichen Beziehung ergebenden Wertänderungen;
  • Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung hat der tatsächlichen Quote aus den Volumina des Grund- und Sicherungsgeschäfts zu entsprechen.

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