Rn. 47

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Notwendigkeit zur Bilanzierung eigener Anteile kann nur bei KapG auftreten. Eigene Anteile liegen vor, wenn sich im Eigentum der bilanzierenden AG bzw. KGaA ihre eigenen Aktien oder im Eigentum der bilanzierenden GmbH ihre eigenen Geschäftsanteile befinden. Eigene Aktien und Geschäftsanteile haben wirtschaftlich und bilanzanalytisch einen Doppelcharakter (vgl. Coenenberg, A. G. 2005, S. 233 und 323 ff.; Küting/Reuter 2008, S. 658 ff.; Reuter 2008, S. 95 ff., 116 und 171; Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009, S. 305 ff., m. w. N.): Einerseits kann in dem Erwerb eigener Anteile eine Rückzahlung von Grund- oder Stamm-Kap. gesehen werden mit der Folge, dass diese als reine Korrekturposten zum EK zu interpretieren sind (vgl. Wöhe, G. 1997, S. 651). Andererseits können eigene Anteile aber auch echte Vermögenswerte verkörpern, wenn sie z. B.

(1) den AN der Gesellschaft als Lohnbestandteil zum Erwerb angeboten werden sollen oder
(2) dazu dienen, Aktionäre nach § 305 Abs. 2 AktG oder § 320 Abs. 2 AktG im Zuge von UN-Zusammenschlüssen abzufinden.
 

Rn. 48

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Das AktG sieht in § 71 vor, dass eigene Aktien nur für ganz spezifische und erschöpfend aufgezählte Zwecke erworben werden dürfen. Gleichzeitig ist der Erwerb eigener Aktien für bestimmte Zwecke nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertrags in ausreichendem Maße ausschüttungsfähige EK-Komponenten zur Verfügung stehen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG). Im Gegensatz zum AktG sieht das GmbHG kein grds. Verbot des Erwerbs von eigenen Anteilen vor. Der Erwerb eigener Anteile ist der GmbH allerdings untersagt, wenn die Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt worden ist (vgl. § 33 Abs. 1 GmbHG). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht den Erwerb der Anteile zwar nicht unwirksam, jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über den (verbotswidrigen) Erwerb nichtig (vgl. § 71 Abs. 4 AktG).

 

Rn. 49

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, darf die GmbH darüber hinaus nur dann erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe des gesamten Erwerbspreises bilden könnte, ohne das gez. Kap. oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter verwendet werden darf (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Das bedeutet, dass der Erwerb eigener Geschäftsanteile die Existenz entspr. Kap.-Rücklagen oder anderer (freier) Gewinnrücklagen voraussetzt.

 

Rn. 50

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Der Erwerb eigener Anteile ist zu unterscheiden von der in § 21 GmbHG geregelten Kaduzierung und der in § 34 GmbHG geregelten Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen. Bei der Kaduzierung kann die Gesellschaft nach verbreiteter Ansicht über das vorübergehend subjektlose Mitgliedschaftsrecht treuhänderisch verfügen. Bei einer Amortisation geht der eingezogene Anteil unter; sie bewirkt die Trennung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter (vgl. hierzu Scholz 2000, § 33 GmbHG, Rn. 3).

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