Rn. 97

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Als Sicherungsinstrumente sind nach § 254 Satz 1 nur Finanzinstrumente zulässig. Aufgrund der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung hat es der Gesetzgeber vorgezogen, in diesem Kontext auf eine abschließende inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs "Finanzinstrumente" zu verzichten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

Zur Absicherung gegen Wertänderungs- und Zahlungsstromrisiken eignen sich z. B. folgende Sicherungsinstrumente, sofern sie im Vergleich zum Grundgeschäft gegenläufige Wert- oder Zahlungsstromänderungen aufweisen:

(1)

Zinsänderungsrisiken:

Zinsswaps, Zinsfutures, FRAs, Caps, Floors, Collars, andere Zinsoptionen.

(2)

Währungsrisiken:

Devisentermingeschäfte, Devisenfutures, Devisenoptionen, Währungsswaps oder gegenläufige Kassageschäfte.

(3)

Sonstige Preisrisiken:

Warentermingeschäfte, Commodity Futures, Commodity Optionen.

(4)

Ausfall- bzw. Bonitätsrisiken:

Credit Default Swaps (CDS), Credit Linked Notes (CLN).

Für die Designation als Sicherungsinstrument muss das Finanzinstrument bereits abgeschlossen sein; ein mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteter Abschluss eines Sicherungsinstruments reicht nicht aus (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 154, m. w. N.).

Mangels der Eigenschaft "Finanzinstrument" kommen als Sicherungsinstrumente neben erwarteten Transaktionen, nicht finanziellen VG (z. B. Bestände von RHB) bzw. nicht finanziellen Verbindlichkeiten (z. B. Sachleistungsverpflichtungen) auch als Sicherungsinstrumente ungeeignete Finanzinstrumente nicht in Betracht (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 36).

IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 36, nennt als ungeeignete Sicherungsinstrumente auch geleistete Anzahlungen, nicht jedoch erhaltene Anzahlungen.

 

Rn. 98

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei der Auslegung des Begriffs "Finanzinstrumente" als Sicherungsinstrumente ist der Sinn und Zweck des § 254 zu berücksichtigen. Zu den Finanzinstrumenten zählen in erster Linie Forderungen und Verbindlichkeiten auf Geldleistungen, Wertpapiere, Aktien (einschließlich Anteile an anderen Unternehmen), Geldmarktinstrumente, Devisen und Derivate (Devisentermingeschäfte, Zins-, Währungs- und Zins-/Währungsswaps, Forwards, Futures und Kreditderivate, wie CDS oder Total Return Swaps (TRS), sowie Optionsgeschäfte wie Devisenoptionen oder Swaptions).

 

Rn. 99

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung des Begriffs "Finanzinstrumente" in IDW RH HFA 1.005 (2010), Rn. 3ff., mit vorstehender Definition nicht völlig übereinstimmt. Gleichwohl verweist IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 34, bezüglich des Begriffs "Finanzinstrumente" i. S. d. § 254 auf diese Definition, sagt aber im letzten Satz von Rn. 34, dass hierunter auch derivative Finanzinstrumente (schwebende Geschäfte) zu subsumieren seien.

 

Rn. 100

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Aus strukturierten Finanzinstrumenten nach den Regeln des IDW RS HFA 22 (2015) herausgetrennte (eingebettete) Derivate stehen freistehenden Derivaten hinsichtlich der Eignung als Sicherungsinstrument gleich (vgl. auch Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 156; PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 26, 39; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 35). Soweit diese (eingebetteten und wertmäßig separierten) Derivate als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden, werden sie nicht nach Maßgabe des IDW RS HFA 22 (2015), sondern stattdessen nach den Regeln für die Bilanzierung von Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 abgebildet.

 

Rn. 101

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Eine Einschränkung, dass nur Derivate als Sicherungsinstrumente zulässig sind, macht das HGB nicht. Eine Beschränkung auf Derivate würde der Praxis nicht gerecht, selbst wenn Derivate üblicherweise als Sicherungsinstrumente verwendet werden (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 58). Daher sind auch finanzielle VG sowie finanzielle Verbindlichkeiten grds. als Sicherungsinstrumente geeignet (z. B. Währungsforderungen oder -verbindlichkeiten), im Regelfall jedoch keine Rückstellungen. Bei Letzteren handelt es sich ohnehin nicht um Finanzinstrumente.

 

Rn. 102

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Stillhaltergeschäfte: Geschriebene Optionen (Short-Positionen) werden zur Absicherung bzw. Glattstellung von erworbenen Optionen (Long-Positionen) eingesetzt.

Wenn im Schrifttum (vgl. Petersen/Zwirner (2009), Kap. XI, S. 424 (426)) das Covered Call Writing (Bildung einer Bewertungseinheit aus einem Bestand an Basiswerten und einer Short Call Option) mit der Begründung abgelehnt wird, dass dies nach IAS 39.72 i. V. m. IAS 39.AG94 nicht zulässig sei, ist das nicht sachgerecht. Es ist nicht erkennbar, dass der deutsche Gesetzgeber i. R.d. BilMoG diese Form der Bewertungseinheit künftig verbieten wollte (vgl. ebenso Kuhn/Hachmeister (2015), Teil F, Rn. 523f.). Vielmehr sind solche Sicherungsbeziehungen auch nach Inkrafttreten des BilMoG handelsrechtlich weiterhin zulässig (vgl. ausführlich mit Beispielen Scharpf, RdF 2014, S. 62ff.; ebenso Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 33).

 

Rn. 103

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Abgesehen von sog. Covered Calls bzw. der Absicherung/Glattstellung von erwor...

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