Rn. 154

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 19 Abs. 2 AktG definiert eine einseitig qualifizierte wechselseitige Beteiligung. Sie liegt vor, wenn das eine UN an dem anderen UN eine Mehrheitsbeteiligung besitzt oder einen mittelbaren bzw. unmittelbaren beherrschenden Einfluss ausüben kann, während das andere UN nur i. S. d. § 19 Abs. 1 AktG beteiligt ist. Die Feststellung der Mehrheitsbeteiligung richtet sich nach § 16 AktG insgesamt (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 19, Rn. 4). Dementsprechend sind bei der Berechnung eigene und gleichgestellte eigene Anteile abzusetzen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2f. AktG), was dazu führen kann, dass sich eine Mehrheitsbeteiligung auch schon bei weniger als 50,1 % Anteilsbesitz ergeben kann. Anders als in § 19 Abs. 1 AktG kann eine Mehrheitsbeteiligung nicht nur durch eine Kap.-, sondern auch durch eine Stimmenmehrheit begründet sein (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 34).

 

Rn. 155

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AktG beinhaltet darüber hinaus eine unwiderlegbare Abhängigkeitsvermutung für den Fall, dass einem der wechselseitig beteiligten UN eine Mehrheitsbeteiligung an dem anderen UN gehört, oder ein UN einen beherrschenden Einfluss auf das andere UN ausüben kann. Diese Abhängigkeitsvermutung ist anders als im Falle der Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG nicht widerlegbar (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 19, Rn. 4; KK-AktG (2011), § 19, Rn. 25; Emmerich/Habersack (2020), § 5, Rn. 10). Ziel des Gesetzes ist es, zu verhindern, dass eine Abhängigkeit "mit dem Hinweis auf die beidseitige einfache Beteiligung oder wechselseitige Mehrheitsbeteiligung widerlegt werden kann" (WP-HB (2021), Rn. C 301; vgl. zur "Neutralisierungsthese" wechselseitiger Einflussmöglichkeiten insbesondere KK-AktG (2011), § 19, Rn. 1). Die unwiderlegbare Vermutung der Abhängigkeit gilt auch bei Mehrheitsbeteiligungen aufgrund der Zurechnungen gemäß § 16 Abs. 4 AktG.

 

Beispiel:

UN A und B sind einseitig qualifiziert wechselseitig beteiligte UN, denn A ist an B mit 25,1 % und B an A durch die Zurechnung der bei D befindlichen Anteile (vgl. § 16 Abs. 4 AktG) mit Mehrheit beteiligt. Außerdem ist A unwiderlegbar ein von B abhängiges UN. Dies würde auch dann gelten, wenn A im Verhältnis zu D die Abhängigkeitsvermutung ausgeräumt hätte (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 304).

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