Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach Art. 39 der überarbeiteten AP-R (2014) sollen grds. alle PIE einen Prüfungsausschuss besitzen. In Art. 2 Nr. 13 werden solche UN wie folgt definiert: „Unternehmen von öffentlichem Interesse sind

  1. Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind;
  2. Kreditinstitute im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates – mit Ausnahme der in Artikel 2 jener Richtlinie genannten Kreditinstitute;
  3. Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG, oder
  4. Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Mitarbeiter von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.”
 

Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 324 Abs. 1 Satz 1 greift dies auf, indem er alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. zu den Ausnahmen § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3; HdR-E, HGB § 324, Rn. 17ff.), die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Abs. 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen hat. Damit werden alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, bei denen die o. g. Voraussetzungen zutreffen, verpflichtet, einen Prüfungssauschuss einzurichten, der die Vorgaben des § 100 Abs. 5 AktG zu beachten und v.a. die Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG wahrzunehmen hat.

 

Rn. 11a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 316a Satz 1 sind auf die AP bei KapG, die PIE sind, die die Prüfung betreffenden Vorschriften der §§ 316 bis 324a "nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.05.2014, S. 77; L 170 vom 11.06.2014, S. 66) anzuwenden ist."

 

Rn. 11b

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

PIE sind nach § 316a Satz 2 solche „Unternehmen, die

  1. kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,
  2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 338; L 208 vom 02.08.2013, S. 73; L 20 vom 25.01.2017, S. 1; L 203 vom 26.06.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder
  3. Versicherungsunternehmen sind im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/­EWG.”
 

Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 340k Abs. 5 (Institute), 341k Abs. 3 (Versicherungs-UN und Pensionsfonds) sowie des § 53 Abs. 3 GenG (eG) und des § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG (bestimmte PersG) ein Prüfungsausschuss nach § 324 Abs. 1 Satz 1 grds. rechtsformunabhängig von allen UN, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt, einzurichten ist. D.h., § 324 betrifft grds. alle UN von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2, die entweder

  • keinen AR oder Verwaltungsrat haben oder
  • zwar einen AR oder Verwaltungsrat haben, dieser aber die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG nicht erfüllt.

Somit ist durch das FISG der persönliche Anwendungsbereich des § 324 zwar präzisiert und mit der Regelung des § 107 Abs. 4 AktG harmonisiert, aber keinesfalls reduziert worden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 6).

 

Rn. 13

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Angesichts der § 324 inhärenten Auffangfunktion (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 6) werden im Einzelnen nicht nur KapG, sondern fernerhin auch diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a sowie PersG nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG erfasst, soweit sie PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, sowie nicht unter die Ausnahmen des § 324 Abs. 1 Satz 2 fallen (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 104).

 

Rn. 14

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Des Weiteren sind über einen Verweis in § 340k Abs. 5 auch Institute, die in der Rechtsform einer PersG betrieben werde...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen