Rn. 19

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts besteht, sofern sich die AG/KGaA/SE am Abschlussstichtag in einer Abhängigkeitssituation befindet und die zuvor genannten Negativvoraussetzungen für das Eintreten der Berichtspflicht erfüllt sind. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das Abhängigkeitsverhältnis während des gesamten GJ bestanden hat oder nicht.

 

Rn. 20

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Wurde das Abhängigkeitsverhältnis erst im Verlauf des abgelaufenen GJ begründet, erstreckt sich die Berichtspflicht nur auf Vorgänge aus der Zeit nach Eintritt der Abhängigkeit (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 23; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 345; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 6; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 14f.; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 30). Dabei bezieht sich die Berichtspflicht nicht nur auf Vorgänge im Verhältnis zur herrschenden Gesellschaft, sondern auch auf Vorgänge im Verhältnis zu den mit der herrschenden Gesellschaft verbundenen UN, selbst wenn diese UN am Abschlussstichtag mit der herrschenden Gesellschaft nicht mehr verbunden sind, während eines Teils des abgelaufenen GJ aber verbunden waren. Die Angabepflicht beschränkt sich insoweit auf denjenigen Teil des berichtspflichtigen Zeitraums, in dem diese UN mit der herrschenden Gesellschaft verbunden waren (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 23).

 

Rn. 21

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ob ein Abhängigkeitsbericht auch dann zu erstatten ist, wenn die Abhängigkeit während des abgelaufenen GJ und damit am Abschlussstichtag weggefallen ist, ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bei Wegfall der Abhängigkeit am Abschlussstichtag kein Abhängigkeitsbericht für das abgelaufene GJ zu erstellen sei, weil man dem Wortlaut des § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG das Stichtagsprinzip entnehmen könne und der Vorstand der ehemals abhängigen Gesellschaft nach Wegfall der Abhängigkeit die Ansprüche aus den §§ 311, 317 AktG ohne Rücksicht auf das ehemals herrschende UN verfolgen könne. Mittlerweile entspricht es aber der hier gefolgten h. M., auch in diesen Fällen die Pflicht zur Aufstellung des Abhängigkeitsberichts zu bejahen (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 24; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 346; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 6); KK-AktG (2004), § 312, Rn. 14). Dies erscheint nicht nur mit Blick auf die Wahrung der Effektivität des Schutzsystems der §§ 311ff. AktG geboten (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 24), sondern auch weil diese Verpflichtung den neuen Vorstand der ehemals abhängigen Gesellschaft dazu zwingt, die bisherige Führung der Gesellschaft im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche zu überprüfen (vgl. KK-AktG (2004), § 312, Rn. 14, m. w. N.). Der Wortlaut des § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG lässt sich diesen teleologischen Gründen, die für die Verpflichtung zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts auch in der zuvor genannten Konstellation sprechen, nicht überzeugend entgegenhalten. Die hier befürwortete Pflicht, den Abhängigkeitsbericht auch dann zu erstatten, wenn die Abhängigkeit während des abgelaufenen GJ und damit am Abschlussstichtag weggefallen ist, gilt wiederum nur hinsichtlich solcher Vorgänge, die in die Zeit der Abhängigkeit gefallen sind (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 24; Beck Bil-Komm. (2020), § 289, Rn. 346; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 6; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 14).

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