Rn. 34

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

§ 162 Abs. 5 Satz 1 AktG verbietet Angaben im Vergütungsbericht, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder des Vorstands oder AR beziehen. Hierunter fallen z. B. Angaben zu etwaigen Familien- oder Kinderzuschlägen; es soll in solchen Fällen nur der Gesamtbetrag genannt werden, nicht jedoch der Grund für die Gewährung (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 114). Für sonstige personenbezogenen Daten gilt die DSGVO, insbesondere Art. 9 Abs. 1, unmittelbar (vgl. Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 76).

 

Rn. 35

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Darüber hinaus sind gemäß § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG personenbezogene Daten zu früheren Organmitgliedern in allen Vergütungsberichten, die nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des GJ, in dem das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, zu erstellen sind, zu unterlassen. Da Altersbezüge stets neu gewährt werden und dadurch eigentlich eine Angabepflicht ausgelöst wird, soll durch diese Vorschrift der Schutz personenbezogener Daten gesichert werden (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2021), § 162, Rn. 11; BT-Drs. 19/9739, S. 114).

 

Rn. 36

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Für den Fall, dass die Gesellschaft Angaben aus dem Vergütungsbericht länger als zehn Jahre auf der Internetseite zugänglich hält, müssen gemäß § 162 Abs. 5 Satz 3 AktG die personenbezogenen Daten entfernt werden (vgl. konkret zur Fristberechnung Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 80; des Weiteren Orth et al., DB 2019, S. 1011 (1013)).

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