Rn. 1

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 316a wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.)) erstmals in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Ziele des FISG sind es, sowohl der Integrität und Stabilität des Kap.-Marktes zu dienen als auch das Vertrauen der Anleger in den deutschen Kap.-Markt zu stärken. Neben einer grundlegenden Reform des Bilanzkontrollverfahrens wurden die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeweitet sowie Änderungen in der CG börsennotierter Gesellschaften, die sowohl das Leitungs- als auch das Aufsichtsorgan betreffen, beschlossen (vgl. etwa Gros/Velte, DK 2021, S. 68ff.; Kliem/KosmaOptenkamp, DB 2021, S. 1518ff.; Philipps, StuB 2021, S. 613ff.; Velte, StuB 2021, S. 450ff.). Zudem wurden die Regelungen zur gesetzlichen AP verschärft, insbesondere bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse ((Public Interest Entities – kurz: PIE); vgl. dazu stellvertretend Eichholz/Beck, BB 2021, S. 1899ff.; Schwope, Stbg 2021, S. 215ff.; ZwirnerBoecker, IRZ 2021, S. 309ff.).

 

Rn. 2

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 316a Satz 1 übernimmt die Regelungen des § 317 Abs. 3a (a. F.), welcher im Zuge des FISG gestrichen wurde, nahezu wortgleich (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 100); lediglich der Begriff "Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind" wurde durch "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (PIE) ersetzt. § 316a Satz 2 führt dabei erstmals eine deutsche Legaldefinition für PIE ein, die sich an den Vorgaben aus der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006; ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) ausrichtet.

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