§ 3 UmwG regelt abschließend, welche Rechtsträger als übertragende und welche Rechtsträger als aufnehmende Gesellschaft bzw. Unternehmen in Frage kommen.
Als übertragender Rechtsträger kommt in Frage: | Verschmelzung auf | Als aufnehmender Rechtsträger kommt in Frage: | |
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Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) | Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) | ||
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) | Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) | ||
eingetragene Genossenschaft | eingetragene Genossenschaft | ||
eingetragene Vereine | eingetragene Vereine | ||
genossenschaftliche Prüfungsverbände | genossenschaftliche Prüfungsverbände | ||
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | ||
Wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB); nur als übertragender Rechtsträger | |||
Kapitalgesellschaft, an der eine natürliche Person zu 100 % beteiligt ist | Natürliche Person als Alleingesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft |
Da die Aufzählung in § 3 UmwG abschließend ist, sind nicht aufgeführte Rechtsträger (z. B. die rechtsfähige Stiftung gemäß § 80 ff. BGB, die GbR gemäß § 705 BGB oder die stille Gesellschaft gemäß § 230 HGB) nicht verschmelzungsfähig i. S. d. Umwandlungsgesetzes.
Nach § 3 Abs. 3 UmwG ist auch die Verschmelzung bereits aufgelöster übertragender Rechtsträger zulässig, solange deren Fortsetzung beschlossen werden kann (vgl. §§ 144 HGB, 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).
Problematisch ist, ob Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz aber in Deutschland haben, auf deutsche Rechtsformen verschmolzen werden können.
Eine englische Ltd. mit Sitz in Deutschland soll auf eine GmbH verschmolzen werden.
Angesichts der eindeutigen Aufzählung verschmelzungsfähiger Rechtsträger in § 3 UmwG wird man die Umwandlung ausländischer Rechtsformen nicht zulassen können.
Nach § 3 Abs. 4 UmwG kann die Verschmelzung unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben oder unterschiedlicher Rechtsformen erfolgen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Eine GmbH & Co. KG (übertragender Rechtsträger I) und eine GmbH (übertragender Rechtsträger II) können auf eine Aktiengesellschaft (aufnehmender Rechtsträger) verschmolzen werden.
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