(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.

 

(2)[2] Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2

 

1.

Art des Antrages und der Entscheidung;

 

2.

Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;

 

3.

Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes;

 

4.

Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder; bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder;

 

5.

die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);

 

6.

die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);

 

7.

die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall eines nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers die Art der beantragten oder empfangenen Leistung;

 

8.

Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung.

Bis 31.12.2004:

(2) Erhebungsmerkmale sind

1.

bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2

a)

Art des Antrags und der Entscheidung;

b)

Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende des Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;

c)

Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes;

d)

Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der zum Haushalt rechnenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder;

e)

die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 8 Abs. 1);

f)

die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);

g)

die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der übrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen;

h)

Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung;

2.

bei der Leistung des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil

a)

Beginn, Änderung und Ende der Leistung des Mietzuschusses nach Monat und Jahr;

b)

die Höhe des monatlichen Mietzuschusses sowie die Zahl der zum Familienhaushalt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) oder zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2) rechnenden Personen;

c)

die tatsächlichen und die anerkannten laufenden monatlichen Aufwendungen für den Wohnraum (§ 32 Abs. 1 und 2) sowie die bei der Berechnung des Mietzuschusses zu berücksichtigenden Höchstbeträge für die Miete (§ 8 Abs. 1);

d)

die Wohnverhältnisse der Empfänger von Mietzuschuss nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);

e)

Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Mietzuschusses.

 

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle.

 

(4) 1Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschlus...

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