(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.
(2)[2] Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
1. |
Art des Antrages und der Entscheidung; |
2. |
Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes; |
3. |
Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes; |
5. |
die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1); |
8. |
Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung. |
Bis 31.12.2004:
(2) Erhebungsmerkmale sind
1. |
bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
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2. |
bei der Leistung des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil
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(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle.
(4) 1Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschlus...
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