(1)[2] Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.

Bis 31.12.2004:

(1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm einschließlich des Wohngeldes nach dem Fünften Teil zur Hälfte vom Bund erstattet.

 

(2)[3] 1Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil im Jahr 2002 aufgeteilt wird. 2Die Höhe des Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, auf Grund der den Kreisen und kreisfreien Städten

 

1.

als Träger der Grundsicherung

 

a)

wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie

 

b)

gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und

 

2.

[4]als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 122 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Bis 31.12.2004:

2.

als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 128 Abs. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes

unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu überprüfen. 3Übersteigen oder unterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupassen.

Bis 31.12.2003:

(2) 1Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mitteilen, aufgeteilt wird. 2Die Höhe des Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, auf Grund der den Kreisen und kreisfreien Städten

1.

als Träger der Grundsicherung

a)

wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie

b)

gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und

2.

als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 128 Abs. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes

unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu überprüfen. 3Übersteigen oder unterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupassen.

[1] § 34 geändert durch Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG. Anzuwenden ab 01.01.2003.
[2] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[3] Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[4] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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