(1)[1] Der Anspruch auf Wohngeld setzt einen Antrag voraus.

Bis 31.12.2004:

(1) Der Anspruch auf Wohngeld setzt außer beim Mietzuschuss nach dem Fünften Teil einen Antrag voraus.

 

(2) Für einen Mietzuschuss ist antragberechtigt

 

1.

der Mieter von Wohnraum,

 

2.

der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,

 

3. (weggefallen)

 

4.

der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 antragsberechtigt ist,

 

5.

der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird.

 

(3) 1Für einen Lastenzuschuss ist antragberechtigt

 

1.

der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,

 

2.

der Eigentümer einer Eigentumswohnung,

 

3.

der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

für den eigengenutzten Wohnraum. 2Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.

 

(4) 1Für einen Lastenzuschuss ist ferner antragberechtigt

 

1.

derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,

 

2.

derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat,

 

3.

derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,

für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt. 2Dem Anspruch auf Übereignung des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbaurechts gleich.

 

(5) 1Kommen nach den Absätzen 2 bis 4 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. 2Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. 3Ein zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.

[1] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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