(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von

 

1.

Steuern vom Einkommen,

 

2.

Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

 

3.

Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

abgezogen.

 

(2) 1Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. 2Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds geleistet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.

 

(3) Von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag wird mindestens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.

[1] § 12 geändert durch Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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