(1) Diese Verordnung gilt für die Behandlung von Vermögenswerten, die auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften beschlagnahmt, staatlich oder treuhänderisch verwaltet wurden:

 

a)

Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. Nr. 100 S. 615) und vom 4. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil 1 S. 458),

 

b)

Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil 1 S. 459),

 

c)

Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen (GBl. I Nr. 57 S. 664),

 

d)

Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen (VOBl. für Groß-Berlin Teil 1 S. 673),

 

e)

Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. 1969 II Nr. 1 S. 1),

 

f)

Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. Nr. 111 S. 839),

 

g)

Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin (VOBl. für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 80 S. 565),

 

h)

Verordnung vom 20. März 1952 über devastierte landwirtschaftliche Betriebe (GBl. Nr. 38 S. 226)

 

i)

sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen.

 

(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für

 

a)

die Behandlung von Vermögenswerten von Bürgern und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus russischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben,

 

b)

die Behandlung von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren eingezogen wurden, sofern die Berechtigten die Überprüfung des Strafurteils oder anderer Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459), geändert durch Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239), oder nach den Vorschriften über die Kassation (§§ 311 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) geändert worden ist) beantragt haben,

 

c)

Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

 

(3) Die Verordnung gilt auch für Vermögenswerte einschließlich Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden.

 

(4) 1Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke, dingliche Rechte an Grundstücken, bewegliche Sachen sowie Unternehmen und ihre Vermögen, die auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik belegen sind. 2Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen, deren Schuldner ihren Sitz bzw. Wohnsitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben. 3Ausgenommen sind Anteilsrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe der Deutschen Demokratischen Republik.

 

(5) Diese Verordnung gilt nicht für

 

a)

Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage,

 

b)

Ansprüche auf Vermögenswerte, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden.

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