(1) 1Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Weitersendung[2] [Bis 06.06.2021: Kabelweitersendung] im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes oder der Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes[3] keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. 2Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.

 

(2) 1Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die Weitersendung oder Direkteinspeisung[4] [Bis 06.06.2021: Kabelweitersendung] getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. 2Seine Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Verteilungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die Abrechnung der Weitersendung oder Direkteinspeisung[5] [Bis 06.06.2021: Kabelweitersendung] vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht entgegenhalten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen