(1) 1Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. 2Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes[1] [Bis 31.12.2015: § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes].

 

(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.

 

(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes[2] [Bis 31.12.2015: § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes] zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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