Ist gegen eine Partei ein Versäumnisurteil ergangen, kann sie dagegen nach § 59 ArbGG binnen einer Notfrist von einer Woche nach der Zustellung des Urteils Einspruch einlegen. Aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ist hier die Frist im Gegensatz zur zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO verkürzt. Der Einspruch muss beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Schriftform ist im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1, 2. Variante ZPO gewahrt, wenn das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu beachten. Mit der Zustellung des Versäumnisurteils ist die säumige Partei vom Arbeitsgericht im Rahmen einer Rechtsmittelbelehrung auf die Art der Einspruchseinlegung und die Einspruchsfrist hinzuweisen.

Wird das Versäumnisurteil ohne die erforderliche Belehrung zugestellt oder ist die Belehrung unvollständig (z.B. wenn die Anschrift des Gerichts fehlt), beginnt die Frist des § 59 Satz 1 ArbGG nicht zu laufen. Vielmehr ist eine erneute Zustellung des Versäumnisurteils mit der vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beginnt dann erst mit der erneuten Zustellung des Urteils (mit vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung). Das ist im Wortlaut des § 59 ArbGG begründet, wonach die säumige Partei mit der Zustellung des Versäumnisurteils zugleich auf die Form und Frist des Einspruchs hinzuweisen ist.

Der Einspruch muss, um zulässig zu sein, nicht begründet werden. Es gelten hierbei die allgemeinen Regelungen des § 340 Abs. 3 ZPO. Danach kann jedoch eine verspätete Begründung nur wie verspätetes Vorbringen einer Partei zurückgewiesen werden. Nach § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann der Vorsitzende auf Antrag einer Partei die Frist für die Begründung verlängern, wenn dadurch nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt, warum eine Erstellung der Einspruchsbegründung innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.

Ist der Einspruch nicht in der gesetzlichen Form oder innerhalb der Wochenfrist eingelegt worden oder nicht statthaft, ist er vom Gericht nach § 341 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dieses Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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