§§ 1 - 4c Kapitel I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Antrag

 

(1) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. 2Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.

 

(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) werden von Amts wegen erteilt.

§ 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verfahren nach den §§ 41, 41a, 45c und 45d können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

[1] § 1a eingefügt durch Achtundachtzigste Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 08.12.2009. Anzuwenden ab 28.12.2009.

§ 2 Sammelgenehmigungen

Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.

§ 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes

 

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.

 

(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:

 

1.

nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;

 

2.

einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;

 

3.

Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers sein;

 

4.

eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;

 

5.

eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;

 

6.

eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. 2Diese Beschreibung enthält Angaben über

  • die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,
  • über die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,
  • die internen Prüfverfahren,
  • die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,
  • die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,
  • das Führen von Aufzeichnungen und
  • die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren.

3Aus der Beschreibung der Verantwortungshierarchie beim Antragsteller soll sich eindeutig ergeben, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt. 4Zudem soll die Adresse angegeben werden, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter einsehen können; und

 

7.

eine Erklärung des Antragstellers,

 

a)

die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter, die der Antragsteller auf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion zu verwenden und

 

b)

die betreffenden Güter nicht unbearbeitet einem Dritten endgültig zu überlassen, zu verbringen oder auszuführen, außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur.

 

(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.

[1] § 2a eingefügt durch G...

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