§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters

 

(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:

 

1.

Daten zur Person des Vollmachtgebers:

 

a)

Familienname,

 

b)

Geburtsname,

 

c)

Vornamen,

 

d)

Geschlecht,

 

e)

Geburtsdatum,

 

f)

Geburtsort,

 

g)

Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

 

h)

[1]E-Mail-Adresse,

 

2.

Daten zur Person des Bevollmächtigten:

 

a)

Familienname,

 

b)

Geburtsname,

 

c)

Vornamen,

 

d)

Geburtsdatum,

 

e)

Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

 

f)

Rufnummer,

 

g)

[2]E-Mail-Adresse,

 

3.

Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,

 

4.

Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,

 

5.

Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von

 

a)

Vermögensangelegenheiten,

 

b)

Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4[3] [Bis 31.12.2022: § 1904 Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4[4]] des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

 

c)

Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4[5] [Vom 22.07.2017 bis 31.12.2022: § 1906 Absatz 1 und 4; Vom 26.02.2013 bis 21.07.2017: § 1906 Absatz 1, 3 und 4; Bis 25.02.2013: § 1906 Abs. 1 und 4] des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

 

d)

sonstigen persönlichen Angelegenheiten,

 

6.

besondere Anordnungen oder Wünsche

 

a)

über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,

 

b)

für den Fall, dass das Betreuungsgericht[6] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] einen Betreuer bestellt,

 

c)

hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,

 

7.

[7]Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.

 

(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.

 

(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.

[1] Buchst. h) angefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Buchst. g) angefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten. Anzuwenden ab 22.07.2017.
[5] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[7] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

§ 2 Eintragungsantrag

 

(1) 1Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden[1]. 2Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu enthalten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und e enthalten. 3Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen.

 

(2) 1Der Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat. 2Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)[2] zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

 

(3) 1In Zweifelsfällen hat die Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. 2Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 26.11.2019.

§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung

 

(1) 1Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. 2Sie k...

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