[Vorspann]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

 

(2) Am 30. November 2006 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 Geschäftssegmente, nachfolgend "IFRS 8". IFRS 8 legt die Anforderungen für die Offenlegung von Informationen über die Geschäftssegmente eines Unternehmens fest. IFRS 8 ersetzt den "International Accounting Standard (IAS) 14 Segmentberichterstattung".

 

(3) Die Konsultation der Gruppe der Technischen Sachverständigen der "European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)" hat bestätigt, dass IFRS 8 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügt.

 

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

 

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 611/2007 (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 49). .

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird

"International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 Geschäftssegmente" gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung übernommen.

Artikel 2

Jedes Unternehmen wendet IFRS 8 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2009 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

[Nachspann]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission

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