Präambel

Die hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

in dem Bestreben, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,

in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen,

im Bewußtsein der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,

unter Berücksichtigung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Beitrittsübereinkommen,

in der Überzeugung, dass die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird,

in dem Wunsch, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen –

haben in diesem Sinne beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Anwendungsbereich

1Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. 2Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

3Es ist nicht anzuwenden auf

 

1.

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

 

2.

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

 

3.

die soziale Sicherheit;

 

4.

die Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 2 - 22 Titel II Zuständigkeit

Art. 2 - 4 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Art. 2

1Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

2Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Art. 3

1Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

2Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden

  • in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil - Burgerlijk Wetboek) sowie Artikel 638 der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire - Gerechtelijk Wetboek);
  • in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje);
  • in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung;
  • in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozeßordnung (Κώδικας πολιτικής δικονομίας);
  • in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);
  • in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;
  • in Island: Artikel 77 der Zivilprozeßordnung (lög um meδferδ einkamála í héraδi);
  • in Italien: Artikel 2 und Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (Codice di procedura civile);
  • in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);
  • in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozeßordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);
  • in Norwegen: § 32 der Zivilprozeßordnung (tvistemålsloven);
  • in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;
  • in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65 a Buchstabe c der Zivilprozeßordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozeßordnung (Código de Processo de Trabalho);
  • in der Schweiz: der Gerichtsstand des Arrestortes/for du lieu du séquestre/foro del luogo del sequestro gemäß Artikel 4 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht/loi fédérale sur le droit international privé/legge federale sul diritto internazionale privato;
  • in Finnland: Kapitel 10 § 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);
  • in Schweden: Kapitel 10 Artikel 3 Satz 1 der Prozeßordnung (Råttegangsbalken);
  • im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch

    a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;
    b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder
    c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Art. 4

1Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich ...

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