Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

 

1.

für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

 

2.

zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung

 

a)

für die Staffelung der Kleinverkaufspreise (§ 5 Abs. 1 und 3) der verschiedenen Tabakwaren Mindestabstände festzulegen,

 

b)

den Inhalt der Kleinverkaufspackungen (§ 14 Abs. 1) auf bestimmte Mengen zu begrenzen,

 

3.

zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 14 Abs. 1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen,

 

4.

abweichend von § 14 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 4 den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen,

 

5.

Vorschriften über Gestaltung, Herstellung, Berechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen (§ 2 Abs. 7 und § 12) sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,

 

6.

zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen (§ 12 Abs. 1), zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln,

 

7.

das Nähere über die Steueranmeldung (§ 12 Abs. 2) und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und der Steuer (§ 13) zu bestimmen,

 

8.

die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern abweichend von § 21 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,

 

9.

den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 3) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen,

 

10.

das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1), steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstattung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren nach § 22 Abs. 4 nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen wird,

 

11.

zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht werden,

 

12.

Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung (§ 28 Abs. 2) zu treffen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen,

 

13.

Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts (§ 2 Abs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren (§§ 8 bis 10) sowie die Herstellungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und festzulegen, welche Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steuerlager im Sinne des Tabaksteuergesetzes anzusehen sind und welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,

 

14.

in einer Freizone abweichend von § 10 für die Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich ist und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

 

15.

in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

 

a)

Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

 

b)

zur Umsetzung der einer Truppe...

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