(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei.

 

(2) Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerblicher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

 

1.

handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren;

 

2.

Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart;

 

3.

Unterlagen über die Tabakwaren;

 

4.

Beschaffenheit der Tabakwaren;

 

5.

Menge der Tabakwaren.

 

(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht.

 

(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengenund Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:

 

a)

1200 Zigaretten aus:

 

 

bis zum:
Bulgarien 31. Dezember 2009
Estland 31. Dezember 2009
Lettland 31. Dezember 2009
Litauen 31. Dezember 2009
Polen 31. Dezember 2008
Rumänien 31. Dezember 2009
Slowenien 31. Dezember 2007
Slowakische Republik 31. Dezember 2008
Tschechische Republik 31. Dezember 2007
Ungarn 31. Dezember 2008

sowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009;

 

b)

40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch

aa)

Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,

bb)

Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,

cc)

Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen;

 

c)

50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009.

2Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. 3Das vorzeitige Erreichen einer globalen Mindestverbrauchsteuer oder einer globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.

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