Kurzbeschreibung

§ 841 ZPO normiert die Pflicht des Gläubigers, in einem Prozess gegen den Drittschuldner auf Zahlung der gepfändeten und überwiesenen Forderung oder auf Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder ggf. auf Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung dem Schuldner den Streit zu verkünden. Eine für oder gegen den Gläubiger ergehende Entscheidung berührt nämlich auch die Interessen des Schuldners, weshalb ihm Gelegenheit zu geben ist, sich am Rechtsstreit zu beteiligen.

Streitverkündung an den Vollstreckungsschuldner, § 841 ZPO

An das

Amts-/Landgericht

per beA

Az.: ...

Streitverkündungsschrift

In dem Rechtsstreit (Rubrum einfügen)

verkünde ich namens des Klägers dem ... (Vollstreckungsschuldner) den Streit und fordere ihn auf,

dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beizutreten.

Begründung

Mit der am ... zugestellten Klage hat der Kläger gegen den Beklagten (Drittschuldner) eine Forderung in Höhe von EUR ... nebst ... % Zinsen seit dem ... geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine Forderung des Streitverkündungsempfängers (Vollstreckungsschuldners), die der Kläger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... vom ... (Az.: ...) gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen.

Mit Schriftsatz vom ... hat der Beklagte auf die Klage erwidert.

Das Gericht hat frühen ersten Termin bestimmt auf den ..., ... Uhr, Saal ...

Beglaubigte Abschriften der Klageschrift wie der Klageerwiderung sind zur Information des Streitverkündungsempfängers in der Anlage beigefügt.

Beglaubigte Abschriften dieser Streitverkündungsschrift sind für den Beklagten ebenfalls beigefügt.

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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