(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
1. |
unverzüglich zu halten, |
2. |
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, |
3. |
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, |
4. |
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches), |
6. |
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7. |
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. |
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
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