(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

 

1.

wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder

 

2.

wer sich oder andere gefährdet sieht.

 

(2) 1Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. 2Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

 

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

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