(1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

 

(2)[2] 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,

 

1.

für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und

 

2.

soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

2Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt.

Bis 31.08.2009:

(2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,

1.

für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und

2.

wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

2Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. 3Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.

 

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.

 

(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden

 

1.

beim Ein- oder Aussteigen sowie

 

2.

zum Be- oder Entladen.

[1] § 13 geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28.11.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[2] Abs. 2 geändert durch Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009. Anzuwenden ab 01.09.2009.

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