(1) 1Personen darf der Zutritt
2. |
zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn
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3. |
zu Sperrbereichen nur erlaubt werden, wenn
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2Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. 3Betretungsrechte aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(2) 1Einer schwangeren Frau darf der Zutritt
1. |
zu Sperrbereichen nicht gestattet werden, sofern nicht ihr Aufenthalt als Patientin erforderlich ist, |
2. |
zu Kontrollbereichen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als helfende Person nur gestattet werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern, |
3. |
zu Kontrollbereichen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitperson gestattet werden. |
2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b darf einer stillenden Frau kein Zutritt als Tierbegleitperson zu Kontrollbereichen gestattet werden, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird.
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