(1) 1Wird die Bauart nach § 25 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. 2In diesen sind aufzunehmen

 

1.

die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung,

 

2.

der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,

 

3.

inhaltliche Beschränkungen, Auflagen für den Inhaber der Vorrichtung und Befristungen,

 

4.

das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist,

 

5.

ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrichtung nach § 27 Abs. 2 bis 6 und

 

6.

bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Zulassungsinhaber oder an die Entsorgung der Vorrichtung.

 

(2) Den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre Änderung, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, hat die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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