(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung
1. |
der Abgrenzung der Wahlbereiche, |
2. |
der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses, |
3. |
der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, |
4. |
der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie |
5. |
zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten, |
6. |
zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen. |
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
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