(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung

 

1.

der Abgrenzung der Wahlbereiche,

 

2.

der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,

 

3.

der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

 

4.

der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie

 

5.

zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten,

 

6.

zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

 

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen